Satzung
Rechtliches
MITGLIEDSANTRAG
Eine Stimme für die Wählergemeinschaft Porta
ist eine Stimme für mehr Bürgerbeteiligung und Transparenz! Wir laden Sie ein, diesen Weg MITEINANDER und FÜREINANDER mit uns zu gehen! Um Mitglied zu werden, drucken Sie bitte das Antragsformular (PDF) aus und schicken es leserlich ausgefüllt und unterschrieben per Post an die angegebene Adresse (E-Mail-Anhänge werden nicht akzeptiert).
Gemäß § 4 unserer Satzung ist eine Mitgliedschaft auch unter 18 Jahren mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter möglich. Dabei ist die gleichzeitige Mitgliedschaft bei einer anderen Partei oder Wählergemeinschaft mit dem Aufnahmeantrag zwar anzuzeigen, jedoch nicht ausgeschlossen. Den jeweiligen Mitgliedsbeitrag entnehmen Sie bitte unserem Aufnahmeantrag. Dieser wird nach Erhalt des Aufnahmeschreibens vom angegebenen Konto abgebucht. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird mit Ablauf des Jahres wirksam, in dem der Austritt erklärt wird (§ 5 Abs. 2).
„Wählergemeinschaft Porta - Wir in Porta"
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Wählergemeinschaft führt den Namen „Wählergemeinschaft Porta - Wir in Porta". Die Kurzbezeichnung lautet „WP - Wir in Porta“.Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
(2)„Wählergemeinschaft Porta - Wir in Porta" wird am 28.02.2019 gegründet. Sie hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Sitz des Vereins ist Porta Westfalica.
§ 2 Zweck
Die
Wählergemeinschaft ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der
Stadt Porta Westfalica, deren Zweck es ist, das Wohl der Einwohner zu
fördern und dabei durch aktive Mitarbeit an der Erfüllung kommunaler
Aufgaben mitzuwirken. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen
Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus.
Die Wählergemeinschaft „Wählergemeinschaft Porta - Wir in Porta" gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)
Die Wählergemeinschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenverordnung. Sie ist selbstlos tätig.
(2) Das Vermögen und die Einnahmen der Wählergemeinschaft dürfen nur für die unter §2 genannte Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Wählergemeinschaft dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Wählergemeinschaft erhalten.
(2) Das Vermögen und die Einnahmen der Wählergemeinschaft dürfen nur für die unter §2 genannte Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Wählergemeinschaft dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Wählergemeinschaft erhalten.
§ 4 Mitglieder
Mitglied
kann jede/r Bürger*in der Stadt Porta Westfalica werden, der/die das
Programm der unabhängigen Wählergemeinschaft anerkennt und ihre Ziele zu
unterstützen bereit ist. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der
schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Für die
Inanspruchnahme des passiven Wahlrechts gelten ausschließlich die
Voraussetzungen, die das Kommunalwahlgesetz bei einer Kandidatur
verlangt.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1)
Zum Eintritt in die Wählergemeinschaft bedarf es einer Aufnahme. Die
Aufnahme muss in Textform beantragt werden. Die Mitgliedschaft in einer
politischen Partei oder einer anderen Wählergemeinschaft ist dem
Vorstand dabei in Textform gemäß § 126 b BGB anzuzeigen. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2) Die Mitgliedschaft geht verloren
- durch Austritt.
Der
Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird
mit Ablauf des Jahres wirksam, in dem der Austritt erklärt wird.
- durch Tod.
- durch Ausschluss.
(3)
Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit den Ausschluss eines Mitglieds
beschließen, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich
gegen deren Grundsätze oder die Ordnung der Wählergemeinschaft verstößt
und ihr damit schweren Schaden zufügt.
Gegen den
Ausschluss-Beschluss steht dem/der Betroffenen das Widerspruchsrecht zu.
Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang
des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand in Textform eingelegt
werden. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die
Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des
Widerspruchs mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder über
den Ausschluss zu entscheiden.
(4) Mit dem Ende
der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der
Wählergemeinschaft auf Mitgliedsbeiträge und andere Forderungen. Der
Anspruch auf Rückgewährung von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Beiträge und Zuwendungen
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergemeinschaft Beiträge ihrer Mitglieder und Zuwendungen.
(2) Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe
Organe der Wählergemeinschaft sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
- der Beirat
Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder bestellen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 4 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergemeinschaft zusammen.
(2)
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Der/die Vorsitzende oder im Fall seiner/ihrer Verhinderung der/die
stellvertretende Vorsitzende laden unter Mitteilung der Tagesordnung in
Textform ein. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist.
(4)
Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von drei Wochen
eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen.
Diese ist dann ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung
ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(5) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder es beantragt.
(6)
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, es ist nicht
übertragbar.
(7) Soweit die Satzung nichts anders
festlegt, ist für Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung die
einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
(8) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen für zwei Jahre
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Kassenberichtes und Kassenprüfungsberichtes
- Entlastung des Vorstandes und des/der Kassenverwalters/Kassenprüferin
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, wobei der Antragsteller den Antrag dem Vorstand sieben Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform zuzustellen hat.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit mindestens 40 % aller Mitglieder und 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Beschlussfassung über das politische Programm der Wählergemeinschaft.
- Wahl der Kandidaten für den Stadtrat. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Dabei sind die Vorgaben des Kommunal-Wahlgesetzes zu beachten.
§ 10 Vorstand
(1)
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und
beschließt selbst über alle Angelegenheiten der Wählergemeinschaft, die
nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Soweit in
der Satzung nichts anderes festgelegt, ist für Beschlüsse des Vorstandes
die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
(2) Der Vorstand besteht aus sieben Personen,
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schriftführer*in,
- dem/der Kassenwart*in,
- drei Beisitzern und
- dem/der Sprecher*in des Beirates mit beratender Stimme.
(3)
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die
Vorsitzende, sein/e Stellvertreter*in und der/die Kassenwart/in. Der
Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied des
geschäftsführenden Vorstands die Wählergemeinschaft gerichtlich und
außergerichtlich.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von
der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist
in der nächsten Mitgliederversammlung – spätestens nach 3 Monaten -
ein/eine Nachfolger*in zu wählen, der/die in den für das ausgeschiedene
Vorstandsmitglied geltenden Zwei-Jahres-Rhythmus eintritt.
(5) Zu Annahme von Beschlüssen des Vorstandes bedarf mehr als der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes.
(6)
Der/Die Vorsitzende muss den Vorstand binnen zehn Tagen einberufen,
wenn drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes verlangen.
(7) Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel für die Mitglieder der Wählergemeinschaft öffentlich.
§ 11 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus bis zu 15 Mitgliedern, so dass nach Möglichkeit jeder der stadtzugehörigen Ortschaften vertreten ist.
(2)
Die Mitglieder des Beirates werden von den Mitgliedern der jeweiligen
Ortschaft für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sollte eine Ortschaft kein
Mitglied in den Beirat entsenden können, bleibt der Platz im Beirat
frei, bis wieder ein Mitglied aus der jeweiligen Ortschaft gewählt
wurde.
(3) Der Beirat koordiniert die Arbeit in den Ortschaften und berät den Vorstand.
(4)
Der Beirat wählt eine/n Sprecher*in und eine/n Stellvertreter*in für
die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl, der/die mit beratender Stimme
an den Sitzungen des Vorstandes teilnimmt.
§ 12 Kassenprüfung
Die
von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer*innen prüfen
mindestens einmal im Jahr die Jahresrechnung und berichten der
Mitgliederversammlung.
§ 13 Protokoll
Über
den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tagesordnung, Anwesende und
gefasste Beschlüsse zu ersehen sind. Die Niederschrift ist von dem/der
Vorsitzenden oder seinem/Ihrer Stellvertreter*in und dem/der
Protokollführer*in zu unterschreiben.
§ 14 Auflösung
Die
Auflösung der Wählergemeinschaft „WP – wir in Porta“ kann nur in einer
besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 60 % aller
Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung der Wählergemeinschaft
fällt deren Vermögen an die Bürgerstiftung für Stadt Porta Westfalica
verbunden mit der Auflage, dies für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am 28.02.2019 in Kraft.