Satzung - Wählergemeinschaft Porta

Wählergemeinschaft Wir in Porta
WÄHLERGEMEINSCHAFT
PORTA WESTFALICA
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Satzung

Rechtliches
MITGLIEDSANTRAG
Eine Stimme für die Wählergemeinschaft Porta
ist eine Stimme für mehr  Bürgerbeteiligung und Transparenz! Wir laden Sie ein, diesen Weg MITEINANDER und FÜREINANDER mit uns zu gehen! Um Mitglied zu werden, drucken Sie bitte das Antragsformular (PDF) aus  und schicken es leserlich ausgefüllt und unterschrieben per Post an die  angegebene Adresse (E-Mail-Anhänge werden nicht akzeptiert).

Gemäß  § 4 unserer Satzung ist eine Mitgliedschaft auch unter 18 Jahren mit  Zustimmung der gesetzlichen Vertreter möglich. Dabei ist die  gleichzeitige Mitgliedschaft bei einer anderen Partei oder  Wählergemeinschaft mit dem Aufnahmeantrag zwar anzuzeigen, jedoch  nicht ausgeschlossen. Den jeweiligen Mitgliedsbeitrag entnehmen Sie  bitte unserem Aufnahmeantrag. Dieser wird nach Erhalt des  Aufnahmeschreibens vom angegebenen Konto abgebucht. Der Austritt ist in  Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird mit Ablauf des  Jahres wirksam, in dem der Austritt erklärt wird (§ 5 Abs. 2).
„Wählergemeinschaft Porta - Wir in Porta"
Satzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Wählergemeinschaft führt den Namen „Wählergemeinschaft Porta - Wir in Porta". Die Kurzbezeichnung lautet „WP - Wir in Porta“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
(2)„Wählergemeinschaft Porta - Wir in Porta" wird am 28.02.2019 gegründet. Sie hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Sitz des Vereins ist Porta Westfalica.

§ 2 Zweck
Die Wählergemeinschaft ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, deren Zweck es ist, das Wohl der Einwohner zu fördern und dabei durch aktive Mitarbeit an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergemeinschaft „Wählergemeinschaft Porta - Wir in Porta" gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Wählergemeinschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Sie ist selbstlos tätig.
(2) Das Vermögen und die Einnahmen der Wählergemeinschaft dürfen nur für die unter §2 genannte Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Wählergemeinschaft dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Wählergemeinschaft erhalten.

§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede/r Bürger*in werden, der/die das Programm der unabhängigen Wählergemeinschaft anerkennt und ihre Ziele zu unterstützen bereit ist. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Für die Inanspruchnahme des passiven Wahlrechts gelten ausschließlich die Voraussetzungen, die das Kommunalwahlgesetz bei einer Kandidatur verlangt.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Zum Eintritt in die Wählergemeinschaft bedarf es einer Aufnahme. Die Aufnahme muss in Textform beantragt werden. Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder einer anderen Wählergemeinschaft ist dem Vorstand dabei in Textform gemäß § 126 b BGB anzuzeigen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Auch Veränderungen hinsichtlich einer Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei oder Wählergemeinschaft nach Eintritt in die Wählergemeinschaft Porta e.V. sind dem Vorstand in Textform gemäß § 126 b BGB anzuzeigen.
(2) Die Mitgliedschaft geht verloren
• durch Austritt
Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird sofort wirksam.
• durch Tod.
• durch Ausschluss.
(3) Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder die Ordnung der Wählergemeinschaft verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
Gegen den Ausschluss-Beschluss steht dem/der Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand in Textform eingelegt werden. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der Wählergemeinschaft auf Mitgliedsbeiträge und andere Forderungen. Der Anspruch auf Rückgewährung von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Beiträge und Zuwendungen
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergemeinschaft Beiträge ihrer Mitglieder und Zuwendungen.
(2) Die Höhe, die Fälligkeit sowie weitere Modalitäten werden in einer separaten Beitragsordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Diese Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe
Organe der Wählergemeinschaft sind
• die Mitgliederversammlung und
• der Vorstand
• der Beirat

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 4 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergemeinschaft zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der/die Vorsitzende oder im Fall seiner/ihrer Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied laden unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform ein. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist.
(4) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
(5) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für OnlineMitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
(6) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.
(7) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
• alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
• bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
• der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(8) Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist dann ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(9) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder es beantragt.
(10) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, es ist nicht übertragbar.
(11) Soweit die Satzung nichts anders festlegt, ist für Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(12) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
• Wahl des Vorstandes,
• Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen für zwei Jahre,
• Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
• Entgegennahme des Kassenberichtes und Kassenprüfungsberichtes,
• Entlastung des Vorstandes und der Kassenwartin/des Kassenwarts,
• Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, wobei der Antragsteller den Antrag dem Vorstand sieben Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform zuzustellen hat
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
• Beschlussfassung über das politische Programm der Wählergemeinschaft.
• Wahl der Kandidaten für den Stadtrat. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Dabei sind die Vorgaben des Kommunal-Wahlgesetzes zu beachten.

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und beschließt selbst über alle Angelegenheiten der Wählergemeinschaft, die nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Soweit in der Satzung nichts anderes festgelegt, ist für Beschlüsse des Vorstandes die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
(2) Der Vorstand besteht aus drei stimmberechtigten Personen,
• dem/der Vorsitzenden,
• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem/der Kassenwart*in,
(3) Darüber hinaus kann der Vorstand zeitlich befristet Personen für Sonderaufgaben ohne Stimmrecht bestellen.
(4) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter*in und der/die Kassenwart/in. Für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins bedarf es zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach § 26 BGB.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung – spätestens nach 3 Monaten - ein/eine Nachfolger*in zu wählen, der/die in den für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied geltenden Zwei-Jahres-Rhythmus eintritt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolgerinnen oder Nachfolger gewählt worden sind. Der Vorstand wird einzeln mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Sollte kein Bewerber im ersten Wahlgang die notwendige Stimmenmehrheit auf sich vereinen, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern statt, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
(6) Zu Annahme von Beschlüssen des Vorstandes bedarf mehr als der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes.
(7) Der/Die Vorsitzende muss den Vorstand binnen zehn Tagen einberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
(8) Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel für die Mitglieder der Wählergemeinschaft öffentlich.

§ 11 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus bis zu 15 Mitgliedern, so dass nach Möglichkeit jeder der stadtzugehörigen Ortschaften vertreten ist.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden von den Mitgliedern der jeweiligen Ortschaft für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sollte eine Ortschaft kein Mitglied in den Beirat entsenden können, bleibt der Platz im Beirat frei, bis wieder ein Mitglied aus der jeweiligen Ortschaft gewählt wurde.
(3) Der Beirat koordiniert die Arbeit in den Ortschaften und berät den Vorstand.
(4) Der Beirat wählt eine/n Sprecher*in und eine/n Stellvertreter*in für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl, der/die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnimmt.

§ 12 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer*innen prüfen mindestens einmal im Jahr die Jahresrechnung und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 13 Protokoll
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tagesordnung, Anwesende und gefasste Beschlüsse zu ersehen sind. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden oder seinem/Ihrer Stellvertreter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterschreiben.

§ 14 Salvatorische Klauseln, ergänzende Regelungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen sollen diejenigen wirksamen Regelungen treten, deren Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt.

§ 15 Auflösung
Die Auflösung der Wählergemeinschaft „WP – wir in Porta“ kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 60 % aller Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung der Wählergemeinschaft fällt deren Vermögen an die Bürgerstiftung für Stadt Porta Westfalica verbunden mit der Auflage, dies für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die hier vorliegende geänderte Satzung tritt mit dem Änderungsbeschluss zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 24.02.2023 in Kraft
Carl-Berg-Straße 13
32457 Porta Westfalica

Telefon: 0151 65127902
info@waehlergemeinschaft-porta.de
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