Satzung
Rechtliches
MITGLIEDSANTRAG
Eine Stimme für die Wählergemeinschaft Porta
ist eine Stimme für mehr Bürgerbeteiligung und Transparenz! Wir laden Sie ein, diesen Weg MITEINANDER und FÜREINANDER mit uns zu gehen! Um Mitglied zu werden, drucken Sie bitte das Antragsformular (PDF) aus und schicken es leserlich ausgefüllt und unterschrieben per Post an die angegebene Adresse (E-Mail-Anhänge werden nicht akzeptiert).
Gemäß § 4 unserer Satzung ist eine Mitgliedschaft auch unter 18 Jahren mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter möglich. Dabei ist die gleichzeitige Mitgliedschaft bei einer anderen Partei oder Wählergemeinschaft mit dem Aufnahmeantrag zwar anzuzeigen, jedoch nicht ausgeschlossen. Den jeweiligen Mitgliedsbeitrag entnehmen Sie bitte unserem Aufnahmeantrag. Dieser wird nach Erhalt des Aufnahmeschreibens vom angegebenen Konto abgebucht. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird mit Ablauf des Jahres wirksam, in dem der Austritt erklärt wird (§ 5 Abs. 2).
„Wählergemeinschaft Porta - Wir in Porta"
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Wählergemeinschaft führt den Namen „Wählergemeinschaft Porta - Wir
in Porta". Die Kurzbezeichnung lautet „WP - Wir in Porta“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
(2)„Wählergemeinschaft Porta - Wir in Porta" wird am 28.02.2019 gegründet.
Sie hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Sitz des Vereins ist
Porta Westfalica.
§ 2 Zweck
Die Wählergemeinschaft ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, deren
Zweck es ist, das Wohl der Einwohner zu fördern und dabei durch aktive Mitarbeit an
der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken. Sie übt ihre Tätigkeit nach
demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des
Grundgesetzes aus. Die Wählergemeinschaft „Wählergemeinschaft Porta - Wir
in Porta" gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele
festlegt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Wählergemeinschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenverordnung. Sie ist selbstlos tätig.
(2) Das Vermögen und die Einnahmen der Wählergemeinschaft dürfen nur für die
unter §2 genannte Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der
Wählergemeinschaft dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln der Wählergemeinschaft erhalten.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede/r Bürger*in werden, der/die das Programm der unabhängigen
Wählergemeinschaft anerkennt und ihre Ziele zu unterstützen bereit ist. Jugendliche
unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Für die Inanspruchnahme des passiven Wahlrechts gelten ausschließlich die
Voraussetzungen, die das Kommunalwahlgesetz bei einer Kandidatur verlangt.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Zum Eintritt in die Wählergemeinschaft bedarf es einer Aufnahme. Die Aufnahme
muss in Textform beantragt werden. Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei
oder einer anderen Wählergemeinschaft ist dem Vorstand dabei in Textform gemäß §
126 b BGB anzuzeigen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Auch
Veränderungen hinsichtlich einer Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei
oder Wählergemeinschaft nach Eintritt in die Wählergemeinschaft Porta e.V. sind
dem Vorstand in Textform gemäß § 126 b BGB anzuzeigen.
(2) Die Mitgliedschaft geht verloren
• durch Austritt
Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird sofort
wirksam.
• durch Tod.
• durch Ausschluss.
(3) Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit den Ausschluss eines Mitglieds beschließen,
wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze
oder die Ordnung der Wählergemeinschaft verstößt und ihr damit schweren Schaden
zufügt.
Gegen den Ausschluss-Beschluss steht dem/der Betroffenen das Widerspruchsrecht
zu. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand in Textform eingelegt werden. Sofern der
Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb
von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der Wählergemeinschaft auf
Mitgliedsbeiträge und andere Forderungen. Der Anspruch auf Rückgewährung von
Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Beiträge und Zuwendungen
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergemeinschaft Beiträge ihrer
Mitglieder und Zuwendungen.
(2) Die Höhe, die Fälligkeit sowie weitere Modalitäten werden in einer separaten
Beitragsordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Diese
Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe
Organe der Wählergemeinschaft sind
• die Mitgliederversammlung und
• der Vorstand
• der Beirat
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 4 aufgenommenen
Mitgliedern der Wählergemeinschaft zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der/die
Vorsitzende oder im Fall seiner/ihrer Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied
laden unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform ein. Die Ladungsfrist beträgt 14
Tage.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder anwesend ist.
(4) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann
der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass
die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem
Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen
Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
(5) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für OnlineMitgliederversammlungen“ geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen
für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die
insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der
Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels
Zuteilung eines individuellen Logins).
(6) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil
der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der
Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.
(7) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne
Mitgliederversammlung gültig, wenn
• alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
• bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder
ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
• der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(8) Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von drei Wochen eine
zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist
dann ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der
Einladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese besondere
Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(9) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder
es beantragt.
(10) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, es ist nicht übertragbar.
(11) Soweit die Satzung nichts anders festlegt, ist für Wahlen und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
(12) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
• Wahl des Vorstandes,
• Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen für zwei Jahre,
• Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
• Entgegennahme des Kassenberichtes und Kassenprüfungsberichtes,
• Entlastung des Vorstandes und der Kassenwartin/des Kassenwarts,
• Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, wobei der Antragsteller den Antrag
dem Vorstand sieben Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform zuzustellen hat
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
• Beschlussfassung über das politische Programm der Wählergemeinschaft.
• Wahl der Kandidaten für den Stadtrat. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
Dabei sind die Vorgaben des Kommunal-Wahlgesetzes zu beachten.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und beschließt
selbst über alle Angelegenheiten der Wählergemeinschaft, die nicht eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Soweit in der Satzung nichts
anderes festgelegt, ist für Beschlüsse des Vorstandes die einfache Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
(2) Der Vorstand besteht aus drei stimmberechtigten Personen,
• dem/der Vorsitzenden,
• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem/der Kassenwart*in,
(3) Darüber hinaus kann der Vorstand zeitlich befristet Personen für
Sonderaufgaben ohne Stimmrecht bestellen.
(4) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die
Vorsitzende, sein/e Stellvertreter*in und der/die Kassenwart/in. Für die gerichtliche
und außergerichtliche Vertretung des Vereins bedarf es zweier Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes nach § 26 BGB.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer
Mitte auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein
Vorstandsmitglied aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung – spätestens nach
3 Monaten - ein/eine Nachfolger*in zu wählen, der/die in den für das
ausgeschiedene Vorstandsmitglied geltenden Zwei-Jahres-Rhythmus eintritt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im
Amt, bis Nachfolgerinnen oder Nachfolger gewählt worden sind.
Der Vorstand wird einzeln mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gewählt. Sollte kein Bewerber im ersten Wahlgang die notwendige
Stimmenmehrheit auf sich vereinen, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den
beiden Bewerbern statt, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich
vereinigen konnten.
(6) Zu Annahme von Beschlüssen des Vorstandes bedarf mehr als der Hälfte der
Mitglieder des Vorstandes.
(7) Der/Die Vorsitzende muss den Vorstand binnen zehn Tagen einberufen, wenn
drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes
verlangen.
(8) Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel für die Mitglieder der
Wählergemeinschaft öffentlich.
§ 11 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus bis zu 15 Mitgliedern, so dass nach Möglichkeit jeder der
stadtzugehörigen Ortschaften vertreten ist.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden von den Mitgliedern der jeweiligen Ortschaft
für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sollte eine Ortschaft kein Mitglied in den Beirat
entsenden können, bleibt der Platz im Beirat frei, bis wieder ein Mitglied aus der
jeweiligen Ortschaft gewählt wurde.
(3) Der Beirat koordiniert die Arbeit in den Ortschaften und berät den Vorstand.
(4) Der Beirat wählt eine/n Sprecher*in und eine/n Stellvertreter*in für die Dauer
von 2 Jahren in geheimer Wahl, der/die mit beratender Stimme an den Sitzungen
des Vorstandes teilnimmt.
§ 12 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer*innen prüfen
mindestens einmal im Jahr die Jahresrechnung und berichten der
Mitgliederversammlung.
§ 13 Protokoll
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, aus der Tagesordnung, Anwesende und gefasste
Beschlüsse zu ersehen sind. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden oder
seinem/Ihrer Stellvertreter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterschreiben.
§ 14 Salvatorische Klauseln, ergänzende Regelungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so
bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam. An die Stelle der
unwirksamen Bestimmungen sollen diejenigen wirksamen Regelungen treten, deren
Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung der Wählergemeinschaft „WP – wir in Porta“ kann nur in einer
besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 60 % aller Mitglieder
beschlossen werden. Bei Auflösung der Wählergemeinschaft fällt deren Vermögen an
die Bürgerstiftung für Stadt Porta Westfalica verbunden mit der Auflage, dies für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die hier vorliegende geänderte Satzung tritt mit dem Änderungsbeschluss zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 24.02.2023 in Kraft